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AGB

Anker 1

Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Neil’s Filmproduction (nachstehend auch als «Produzent» oder «Auftragnehmer» bezeichnet) für den Kunden (nachstehend auch als «Auftraggeber bezeichnet) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere für digital generierte Bilder, Film / Videoaufnahmen und Tonaufnahmen aller Art.

2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte vom Produzenten durch den Kunden (schriftlich, mündlich oder telefonisch) bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Produzent durch den Kunden.

3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen vom Auftragnehmer.


4) Der Produzent erbringt seine Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Einen weiteren Widerspruch gegen allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden durch den Produzenten ist nicht erforderlich.
 

5) Keine Bestimmung in diesen AGB bezweckt die Schaffung einer Gesellschaft oder eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Produzenten und Kunde.


Leistungen des Produzenten (Auftragnehmer), Rechte und Pflichten des Kunden (Auftraggeber)


6) Die Filmproduktion oder andere Aufträge erfolgt auf Grundlage des erarbeiteten Konzepts und allfälligen schriftlichen Vereinbarungen. Dazu zählt auch Briefpost und Email-Verkehr.


7) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.


8) Sollte die Produktion während der Vorbereitungsphase, Dreharbeiten oder der Postproduktion (Nachbearbeitung) zu stark vom vereinbarten Konzept abweichen oder die AGB durch den Kunden nicht eingehalten werden, ist der Produzent berechtigt sich vom Projekt per sofort zurückzuziehen. Sämtliche bis dahin entstandene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bereits entstandenes Film-, Bild-, Ton- und Rohmaterial sowie die Rechte daran verbleiben beim Produzenten.


9) Der Produzent hat Vorgaben des Kunden zur Gestaltung der Arbeiten nur dann einzuhalten, soweit solche explizit vereinbart wurden. Im Übrigen überlässt der Kunde die Gestaltung der Arbeiten dem Ermessen des Produzenten. In diesem Rahmen darf der Produzent insbesondere auch alleine über die technische und künstlerische Gestaltung und Umsetzung sowie über die Auswahl der zu bearbeitenden Bilder entscheiden, unter Vorbehalt allfälliger Weisungen, welche der Kunde dem Produzenten noch während oder vor der Ausführung erteilt, sofern diese für den Produzenten nicht unzumutbar sind.


10) Sollte der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter/Partner bei filmischen Dreharbeiten ohne ausgewiesene relevante filmische Ausbildung und ohne praktische Erfahrung (mind. 20 Jahre bei professionellen Filmproduktionen) die Filmregie übernehmen wollen, kann die kreative Qualität der Filmproduktion oder der fotografischen Arbeit vom Auftragnehmer nicht gewährleistet werden. Ein Rückzug aus dem laufenden Projekt, bleibt in so einem Fall dem Auftragnehmer vorbehalten. Sämtliche bis dahin entstandene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bereits entstandenes Film-, Bild- und Rohmaterial sowie die Rechte daran verbleiben beim Produzenten.


11) Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Regie, die technische Umsetzung und der kreativen Gestaltung der Filmproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Kunden.


12) Qualität und Stil der Filmproduktion entsprechen dem Portfolio des Produzenten oder des jeweiligen Regisseurs, der vom Auftragnehmer für das Projekt engagiert wurde.


13) Der Kunde erkennt an, dass es sich vom Auftragnehmer gelieferten Bild und/oder Tonmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt. Die Urheberrechte werden mit dem Honorar und den Produktionskosten nicht auf den Kunden übertragen.


14) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Rechte von angeliefertem Bild und Tonmaterial abzuklären. Der Auftragnehmer übernimmt im Falle eines Copyright Claims von Dritten keine Haftung.


15) Der Auftragnehmer ist für die Beschaffung der Apparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig. Die Kosten für Ausrüstungsmieten etc. trägt der Kunde.


16) Der Auftragnehmer kann Drittanbieter oder Freelancer seiner Wahl für gewisse Arbeiten beiziehen. Er ist nicht verpflichtet diese Drittanbieter oder Freelancer gegenüber dem Kunden namentlich zu nennen.


17) Bei der Ausführung der fotografischen oder filmischen Arbeiten, kann der Auftragnehmer Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagisten, Stylisten etc.). Wenn nichts anderes vereinbart, kommen nur ausgewiesene und ausgewählte Fachkräfte vom Auftragnehmer für ein filmisches oder fotografisches Projekt zum Einsatz. Techniker, Hilfskräfte, Mitarbeiter oder andere Produktionsfirmen, die vom Auftraggeber während einer laufenden Produktion für dasselbe Film oder Fotoprojekt ausgewählt wurden, werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. In so einem Fall hat der Auftragnehmer das Recht sich per sofort aus dem Projekt zurückzuziehen. Bereits entstandene Kosten, gehen zu Lasten des Kunden. Bereits entstandenes Film-, Bild-Ton- und Rohmaterial sowie die Rechte daran bleiben in so einem Fall im Besitz des Auftragnehmers.


18) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien und Rohmaterialien aller Art bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial. Die unbearbeiteten RAW-Daten und filmisches Rohmaterial aller Art, sind für den Kunden weder zur Ansicht noch zum Kauf verfügbar. Der Produzent stellt dem Kunden nur vollständig bearbeitete Daten zur Verfügung.


19) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bild- und Filmmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.


20) Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.


21) Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht nach oder annulliert/verschiebt er eine Aufnahmesitzung/Drehtag in Folge schlechtem Wetter oder anderer Gründe, haftet er auf Ersatz sämtlicher bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Annulliert der Kunde eine Aufnahmesitzung / Drehtag oder den gesamten Auftrag weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, hat der Auftragnehmer zudem Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars.


22) Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Kunden, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt.

23) Soweit Personen (Models, Schauspieler, Statisten etc.), Locations (Location Release), geistiges Eigentum (wie Marken, Designs, urheberrechtliche Werke) und/oder Gegenstände etc. abgebildet werden, ist es Sache des Kunden, auf eigene Verantwortung und Rechnung, dafür zu sorgen, dass bei der Nutzung der Arbeiten keine Drittrechte verletzt werden sowie entsprechende Einwilligungen/Rechte von betroffenen Dritten einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, geltend gemachte Rechtsansprüche Dritter gegenüber dem Produzenten auf eigene Kosten abzuwehren und den Produzenten schadlos zu halten.


24) Der Auftragnehmer darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.


25) Der Aufragnehmer ist nicht verpflichtet Bild, Video/Filmmaterial, Tondateien, Projektdateien, Rohmaterialien aller Art nach Beendigung des Auftrags zu speichern bzw. zu archivieren.


Abnahme


26) Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme des Werks, sofern es dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und dem Leistungsumfang der Offerte entspricht. Der Kunde kann die Abnahme der Arbeiten nur verweigern, wenn diese erhebliche handwerkliche Mängel aufweisen oder wenn die Arbeiten erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweichen.


27) Reklamationen, die Inhalt, Qualität, Zustand des Bild-/Filmmaterials oder den Filmschnitt betreffen, sind innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Empfang schriftlich mitzuteilen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel. Andernfalls gilt die vorliegende Arbeitsfassung oder das finale Werk als genehmigt resp. abgenommen.


28) Während der Postproduktion gibt es je nach Komplexität eines Filmprojekts bis zu fünf Arbeitsschritte (Abnahmestufen) die vom Kunden jeweils schriftlich abgenommen werden müssen:

- Rohschnitt
- Finaler Schnitt (Picture Lock)
- Visuelle Effekte / Grafiken
- Color Grading / Color Correction (Farbkorrektur)
- Audiomischung / Sound Design / Sprachaufnahmen


29) Änderungen nach einer schriftlichen Abnahme, können neben den entstandenen Arbeitsstunden mit einer zusätzlichen Umtriebspauschale (Zuschlag) von 2'000 CHF bis 6’000 CHF verrechnet werden.

30) Sofern die Mängelrüge oder Korrekturwünsche während der Postproduktion innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Empfang erfolgt, sind zwei Korrekturgänge pro Abnahmestufe für den Kunden kostenlos. Danach ist jede weitere Korrektur oder Mängelbehebung kostenpflichtig.


31) Der Produzent ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn dies unmöglich oder für den Produzenten mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall steht dem Kunden ein Minderungsrecht zu. Wandelung ist ausgeschlossen.


32) Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb des vereinbarten Konzepts stellen keinen Mangel dar. Ebenfalls liegt kein Mangel vor, wenn dem Kunden der Stil des Produzenten und/oder Regisseurs oder dessen künstlerische Umsetzung der Arbeiten nicht gefällt. Der Produzent ist nicht verpflichtet, rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.


Honorar / Produktionskosten / Zahlungsmodalitäten


33) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar / Produktionskosten ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern der Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung. Allfällige Gebühren hat der Kunde zu tragen.


34) Zahlungsbeträge werden in CHF ausgewiesen. Das Währungsrisiko trägt der Kunde.


35) Bei Produktionskosten ab 10'000 CHF hat der Produzent Anspruch auf eine Akontozahlung von einem Drittel der Produktionskosten.


36) Erstes Drittel der Produktionskosten bei Annahme des Angebotes. Die Zahlung ist fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.


37) Zweites Drittel der Produktionskosten innerhalb 2 Arbeitstage vor Drehbeginn. Die Zahlung ist fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung. Die Rechnung wird rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelt.


38) Drittes Drittel der Produktionskosten sowie eventuelle während dem Dreh / Shooting und der Postproduktion entstandene Zusatzkosten nach erfolgter Endfertigung. Die Zahlung ist ab Rechnungsdatum innert 20 Tagen zu bezahlen.


39) Es handelt sich bei den Teilzahlungen nicht um Anzahlungen. Die Leistungen der Angebote sind nicht Skonto-Abzugsfähig.


40) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Verpflegung, Übernachtung, Reisekosten, Spesen etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

41) Für jeden Auftrag wird eine Materialpauschale in Rechnung gestellt. Diese berechnet sich nach Grösse und dem geschätzten Umfang der eingesetzten Ausrüstung und Verbrauchsmaterialien.


42) Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial (Werk) nicht verwendet wird.


43) Eingeräumte Rabatte verlieren bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, wie Zinsen und Mahnkosten, bleibt
vorbehalten.


44) Kommt es zum Zahlungsverzug, steht dem Produzenten das Recht zu, die Übergabe des Produkts zu verweigern und/oder laufende Arbeiten am Werk einzustellen sowie ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten.

 

Nutzungsrechte


45) Der Produzent verfügt über alle Rechte, namentlich alle Urheberrechte, an den von ihm im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Arbeiten (einschliesslich deren einzelne Teile) bzw. beschafft sich alle erforderlichen Rechte von Drittpersonen, die er beizieht und/oder deren Rechte durch die Arbeiten betroffen sind, rechtzeitig vor Ablieferung der Arbeiten an den Kunden, soweit er über diese Rechte noch nicht verfügen sollte. Das
Urheberrecht verbleibt beim Produzenten.


46) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine exklusive Lizenz zur Nutzung der fotografischen und filmischen Arbeit (Werk) im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte. Nutzung und Verkauf an Dritte ist also untersagt und muss mit dem Produzenten vereinbart werden.


47) Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen.


48) Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Rechnungsdatum als Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums.


49) Sofern nichts anderes vereinbart, kann der Produzent das Bild und Filmmaterial (Werk) für Eigenwerbung sowie für die Teilnahme an Wettbewerben nutzen.


50) (Art. 11 URG) Veränderungen des Bild, Filmmaterials (inkl. Ton) durch analoges oder digitales Compositing bzw. Montage, Postproduktion, Nachbearbeitung oder KI zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten gestattet.


51) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Produzenten eine Nutzungslizenz in der Höhe von 200% der Produktionskosten zu bezahlen.

Haftung


52) Der Produzent haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit, wird wegbedungen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen.


53) Schäden durch besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren oder Kindern, gefährliche Situationen), welche durch die Wünsche des Kunden geschaffen werden, hat der Kunde in jedem Fall selber zu tragen.


54) Der Kunde ist verpflichtet, geltend gemachte Rechtsansprüche Dritter, die dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung von Persönlichkeitsrechten (Recht an eigenem Bild, Stimme, Wort etc.), Locations und/oder geistigem Eigentum gegeben haben, gegenüber dem Produzenten auf eigene Kosten abzuwehren und den Produzenten schadlos zu halten.


55) Das Bild und Tonmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bild, Film und Tonmaterials.


56) Erteilt der Produzent dem Kunden nach Auftragserteilung, jedoch vor Erstellung der Arbeiten, eine Absage, so gilt was folgt: der Produzent schlägt dem Kunden eine Ersatzlösung vor. Kann keine Ersatzlösung gefunden werden, entfällt die Gegenleistung des Produzenten bzw. er hat dem Kunden zurückzuerstatten, was er bereits erhalten hat. Eine weitergehende Haftung des Produzenten wird explizit wegbedungen.


57) Erleiden die Arbeiten eine Verzögerung, welche der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätetes zur Verfügung stellen von Personen, Gegenständen und/oder Locations etc.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Der Produzent informiert den Kunden sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Umfang der Verzögerung, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Kunden diesfalls nur dann zu einer Minderung der Gegenleistung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.


58) Können die Arbeiten zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat den Produzenten jedoch für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.

Datenschutz


59) Persönliche Daten, die dem Produzenten zur Auftragsabwicklung mitgeteilt werden, werden von ihm ausschliesslich dazu verwendet, um den Auftrag schnellstmöglich und kundenfreundlich zu bearbeiten. Der Produzent ist verpflichtet, die persönlichen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Bei der Datenverarbeitung werden die Vorschriften des Schweizer Datenschutzrechts angewandt.


60) Der Kunde erteilt seine ausdrückliche und jederzeit widerrufbare Einwilligung zur zweckgebundenen Datenverarbeitung durch den Produzenten sowie zur Weitergabe der Daten an Dritte, insbesondere Auftragsdatenverarbeiter und Behörden, aber nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der vertragsmässigen Erfüllung des Auftrags besteht.


Gerichtsstand und anwendbares Recht


61) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Produzenten, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar.


Weitere Bestimmungen


62) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.


Stand: April 2024

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